5 Folgerungen für die Eingriffsregelung

5.1 Grundsätzliche Mängel der Eingriffsregelung

 

Die in den Grundsätzen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung eingesetzten Attribute zur Kategorienbildung implizieren folgende Tendenzen:

Diese zur Ordnung von Veränderungen/Eingriffen in der zur Eingriffsregelung verwendete Skalierung ist weder begründet, noch logisch noch sinnvoll.

Natur an sich, hier verstanden als der Zustand ohne Bezug zum Menschen ist - wie bereits betont - weder besser noch schlechter.

So waren umfangreiche Kulturleistungen zu erbringen, um die Gefahren der "Natur" für den Natur-Teil Mensch zu mindern; ja, menschliche Kultur wurde erst durch Einschränkung/Beeinträchtigung von "Natur" möglich.

Ob deshalb die ältere Form unter zukünftig aus anderen Ursachen vielfältig veränderten Bedingungen besser oder schlechter ist, ist kaum bestimmbar.

Bestandsdauer bzw. Wiederherstellungszeit sind deshalb Ordnungs- bzw. Bewertungskriterien, die wenig über den Nutzen in Bezug zum Menschen in der gewollten Situation aussagen.

Auch die Heranziehung von Hilfsattributen wie z. B. das Vorkommen von Arten der Roten Liste u. ä. helfen nicht viel weiter, wenn z. B. nicht hinterfragt wird, warum eine Art auf der Roten Liste bzw. selten ist; - ist die Art am Anfang oder Ende ihrer natürlichen Geschichte (und deshalb selten) oder ist sie gewollt selten (wie Krankheitserreger u. ä.) oder am Rande ihres Verbreitungsgebietes usw.

Die bisherigen Ausführungen zeigen, daß die zur Kategorienbildung bei den Grundsätzen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ausgewählten, erläuterten Attribute nicht geeignet oder zumindest nicht ausreichend durchdacht bzw. nicht gegeneinander und gegen andere Möglichkeiten und Entwicklungschancen abgewogen sind.

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