2. Einführung (leicht ergänzt)

Sehr geehrte Damen und Herren

Über das Thema Aufgaben ganzheitlicher Landschaftsgestaltung will ich gerne mit Ihnen sprechen, vor allem, weil m. E. in den letzten drei Jahrzehnten auf diesem Gebiet erhebliche Fehlentwicklungen stattgefunden haben.

In einem kurzen Streifzug will ich zeigen, dass unser geltendes Naturschutz-, Planungs- und Umweltrecht nicht mehr den Erkenntnissen von Wissenschaft und Praxis entspricht und dass ängstliches Festhalten eher schadet; - aber auch, dass es sinnvolle Strategien gibt, unsere Landschaft zukunftsfördernd zu behandeln.

Gehen wir vom Bayerischen Naturschutzgesetz aus. Dort heißt es (in Artikel 3 des II Abschnittes in Satz (2):

"Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen als Bestandteil der Flächennutzungspläne dargestellt...".

Gemäß § 1 des übergeordneten Bundesnaturschutzgesetzes sind "Natur und Landschaft... im besiedelten und unbesiedelten Bereich ... zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln...".

Hier ergibt sich ein erstes Problem. Da Landschaft als die Beschaffenheit des Landes mit allen besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu verstehen ist, erheben sog. Landschaftspläne auch Gültigkeit für alle darin enthaltenen unbelebten und belebten Teile. Es ist deshalb festzustellen, daß Landschaftspläne letztendlich umfassend = ganzheitlich zu beurteilen sind, z. B. von Naturschutzbehörden allein dann nicht geprüft oder genehmigt werden dürften!

Doch dies Problem ließe sich durch Umordnung der Zuständigkeiten und z. B. durch Stärkung der Mitwirkung der betroffenen Bürger in den Gemeinden mildern. Vielleicht kann man dafür die vielerorts angelaufenen Agenda-21-Prozesse nutzen.

Wesentlicher ist somit die Frage, ob es überhaupt so etwas wie Landschaftspläne geben kann?

Dazu muß auch der zweite Begriffsteil, das Wort Plan/Planung näher betrachtet werden..