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Der Begriff stellt mit dem Begriffsteil "..bild" ebenfalls auf den Seh-Sinn ab, als "Die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft."
- Es erfolgt lediglich
- eine gewisse (aber unbestimmte) Erweiterung und
eine mögliche (aber unbestimmte) Verfeinerung der Formteile/Attribute. Die Erweiterung erfolgt durch die Hinzufügung des Begriffs "Natur". Die Verfeinerung erfolgt durch die Betonung der "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" der Elemente / Attribute.
Ein Eingriff kann somit aufgefaßt werden als
- eine Veränderung des groben Landschaftsbildes, die das feinere Landschaftsbild beeinträchtigt,
oder
- eine Veränderung der groben Gestalt von Grundflächen, die die feinere Gestalt der Grundflächen beeinträchtigt.
Welche rechtliche Bedeutung diese Selbstverständlichkeit hat, ist unklar. "Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaftselemente" sind (noch) keine ausreichend meßbaren Größen.
Vielfalt kann auch verwirren.
- Eigenart kann auch als "Eigenart im fremden bis negativen Sinn" verstanden werden.
- Schönheit ist nur sehr grob definierbar.
- Unsicher ist ebenfalls die Wirkung beim Zusammenwirken der Eigenschaften der Landschaftselemente! Die Schönheit einzelner Elemente bewirkt nicht notwendig, daß die Gesamtheit schön ist.
- Das "Landschaftsbild" ist deshalb nur weitgehend subjektiv bewertbar/meßbar und sollte deshalb in Bewertungs- / Meßverfahren nur sehr sparsam eingebracht werden.
Auf jeden Fall ist sehr sorgsam zu diskutieren, welche Bedeutung das Landschaftsbild in der Definition des Begriffs "Eingriff" hat / haben soll.
Der Begriff "Landschaftsbild" enthält als Hauptteil den Begriff "Landschaft".