3.1 Der Bezug

 

Jedes Vergleichen, Einstufen/Ordnen, Bewerten, Messen muß sich auf etwas beziehen. Wichtigster Fixpunkt ist deshalb der Bezug.

Gemäß § 8a Abs. 1 BNatSchG und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. Bau GB ist die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für die Bauleitplanung vorgesehen.

Bezug ist also eindeutig menschliches Verändern einer von Menschen geprägten Beschaffenheit des Landes; im weiteren Text durch den Begriff "Kultur-Landschaft" verdeutlicht.

Die Einschätzung/Bewertung, ob Veränderungen einer Kulturlandschaft als Beeinträchtigungen anzusehen sind, ist somit eindeutig auf den Menschen zu beziehen.

Die Ordnung/Bewertung/Be-Messung einer von menschlichen Einflüssen und Interessen freien Beschaffenheit eines Landes, d. h. einer Landschaft, in welcher es keine Menschen gibt, einer sog. "Naturlandschaft" steht hier nicht zur Diskussion.

Eine so verstandene "Naturlandschaft" ist in sich weder "besser" noch "schlechter", d. h. sie ist ohne In-Bezug-Setzung nicht einzuordnen; - sie hat ihre eigenen Gesetze!